§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen der Wulf Bedachungen, Christian Wulf, (im folgenden Auftragnehmer) werden zur Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge gemacht. Diese AGB`s gelten im Geschäftsverkehr sowohl mit privaten Kunden (§ 13 BGB), als auch mit gewerblichen Kunden. Im Falle einer Vertragsvergabe nach VOB/A gelangen diese AGB`s nicht zur Anwendung.

§ 2 Allgemeines
(1) Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Auftraggeber daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße, u. a.) sind nur ungefähr und annährend; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
(2) An Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, u. a. – auch in elektronischer Form – behält sich der Auftragnehmer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich herauszugeben.
(3) Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber unentgeltlich auszuhändigen.

§ 3 Angebot, Preise, Zahlungen
(1) Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot oder ein Angebot in elektronischer Form des Auftragnehmers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist dieses Angebot für die Zeit von 5 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt der Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande. Die Kalkulation der Leistung setzt Baufreiheit voraus. Im Falle von Abweichungen von der Auftragserteilung (Leistungsstörungen, Behinderungen, usw.) besteht ein Anspruch auf Mehrkosten in angemessener Höhe. Die Leistung des Auftragnehmers ist aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die tatsächlich ausgeführte Leistung identisch ist mit derjenigen, die in den Zeichnungen festgelegt ist. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung nach Aufmaß gem. VOB/C zu ermitteln.
(2) Mangels besonderer Vereinbarungen gelten die Preise ab Werk. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen geltenden Höhe hinzu. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird sofort an den Auftraggeber weiterberechnet.
(3) Die Forderungen des Auftragnehmers sind mit dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziel fällig und zahlbar ohne jeden Abzug. Mit Fristablauf treten die gesetzlichen Verzugsfolgen ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese zurückzugeben. Eine Stundung der Forderung tritt durch die Annahme derartiger Zahlungsmittel nicht ein. Ein Recht auf Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur für den Fall zu, dass seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, oder durch den Auftragnehmer anerkannt wurden. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus einer anderen oder der laufenden Geschäftsverbindung ist ausgeschlossen. Im Falle des Zahlungsverzuges, Scheck- oder Wechselprotestes des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Teillieferungen zurückzubehalten. Werden berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bekannt oder erhält der Auftragnehmer Kenntnis von der Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers, hat dies die sofortige Fälligkeit sämtlicher Forderungen zur Folge.
(4) Falls zwischen Vertragsschluss und Ausführung die geltenden Preise der Lieferanten oder sonstige auf den Produkten liegenden Kosten steigen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen.
(5) Mangels besonderer Vereinbarungen werden – ohne Abzug – folgende Abschlagszahlungen fällig: – ein Drittel bei Vertragsschluss;
– ein Drittel vor Auslieferung oder Montage;
– ein Drittel nach Lieferung oder Abnahme.
(6) Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden folgende Zuschläge berechnet:
– ab der 9. Arbeitsstunde 25 %,
– Nachtarbeiten 20.00 h – 06.00 h 50 %,
– Arbeiten an Sonntagen 100 %,
– Arbeiten am 01. Mai, am Neujahrstag, an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen 150 %,
– Arbeiten an allen übrigen Feiertagen 100 %
– Arbeiten unter erschwerten Bedingungen infolge von außergewöhnlichen Verschmutzungen und Geruchsbelästigungen 100 %.
(7) Die vereinbarte Leistung erfolgt zusammenhängend, d. h. ohne Unterbrechung. Im Falle einer vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Verzögerung oder Unterbrechung der von dem Auftragnehmer auszuführenden Leistungen für einen Zeitraum von insgesamt mehr als drei Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, das Auftragsverhältnis entweder zu kündigen oder seine erbrachten Leistungen abzurechnen und eine Preisanpassung für die noch ausstehenden Leistungen vorzunehmen. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, Vergütung der Kosten zu verlangen, die ihm im Hinblick auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entstanden sind und die in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Eine Preisanpassung ist nach den besonderen Kosten der geforderten Leistung vorzunehmen.
(8) Dem Auftragnehmer wird das Recht zugestanden, vorhandene Gerüste und Lagerplätze auf dem Bauvorhaben kostenlos zu benutzen sowie Wasser und Strom zu entnehmen. Für Verunreinigungen, die z. B. bei bituminösen Arbeiten nicht zu vermeiden sind, wird seitens des Auftragnehmers nicht gehaftet.
(9) Die auf der bearbeitenden Fläche liegenden, nicht in Schutzrohren verlegten, Leitungen (z.B. Antennenkabel), sind während der Arbeitsausführung bauseits zu entfernen. Anspruch auf Instandsetzung beschädigter Leitungen und/oder Schadenersatz besteht nicht.
(9) Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Ware/Leistung ohne hierzu durch Vertrag oder Gesetz berechtigt zu sein, bleibt er zur Zahlung des vollen Preises der Ware/Leistung verpflichtet. Die Geltendmachung weiterer Schadenspositionen bleibt vorbehalten.
(10) Im Falle der Vertragskündigung durch den Auftraggeber findet § 649 BGB Anwendung.

§ 4 Ausführungen und Lieferungen
(1) Alle Lieferfristen werden nach pflichtgemäßem Ermessen, jedoch unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung durch Lieferanten zugesagt.
(2) Vereinbarungen über eine verbindliche Liefer- und Montagezeit müssen schriftlich erfolgen. Die rechtzeitige Leistung durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie etwa Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Anzahlung, kostenlose Bereitstellung eines Strom-, Gas-, Wasseranschlusses, erfüllt hat.
(3) Für den Fall der Nichteinhaltung schriftlich zugesicherter Lieferfristen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist steht dem Auftraggeber das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nicht bereits vom Auftragnehmer ein neuer Liefer- und Montagetermin mitgeteilt wurde. Bei Nichteinhaltung der Nachfrist, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Hiervon ausgenommen ist die Unterbrechung der Leistungsausführung infolge ungeeigneter Witterungs- und Trocknungsbedingungen. Eine Unterbrechung aus den vorstehenden Gründen stellen ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände dar und verlängert die vereinbarten Ausführungsfristen, bis die Arbeiten unter Berücksichtigung angemessener Witterungsbedingungen und Organisationszeiten fortgeführt werden können. Verlangt der Auftraggeber trotz unvorhergesehener Witterungseinflüsse eine Weiterführung der Arbeiten, so sind die hierfür nach dem Ermessen des Auftragsnehmers erforderlichen Maßnahmen zusätzlich zu der unter § 3 festgelegten Vergütung zu vergüten. Zu solchen zusätzlichen Maßnahmen gehören bspw. das Räumen der Dach- und Arbeitsfläche von Schnee, Eis und Wasser, künstliche Trocknung und Erwärmung von Dachflächen, das Abdecken der Dachfläche mit Planen und deren Entfernung, die Kosten für sonstige Schutzabdeckungen über der Dachfläche bzw. Teilen von Dachflächen, Vollschutzüberdachungen, Bereithalten und Einsetzen von Warmluftgeräten. Zusatzarbeiten werden in diesem Falle mit Stundenverrechnungssätzen nach Aufwand liquidiert.
(4) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung und Montagearbeiten um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, behördliche Anordnungen u. ä. gleich, auch wenn sie bei Unterlieferanten des Auftragnehmers eintreten. Im Falle höherer Gewalt hat der Auftraggeber das Recht, vom Auftragnehmer die Erklärung zu verlangen, ob er vom Vertrag zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern und montieren will. Erfolgt diese Erklärung nicht binnen angemessener Frist, berechtigt dies den Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
(5) Für den Fall des Annahmeverzuges oder der Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleiben vorbehalten. Im Falle des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(6) Soweit Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren (bspw. Feuergefährlichkeit in Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen) hinzuweisen.
(7) Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines Objektes/einer Anlage beauftragt und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt/die Anlage nicht instand gesetzt werden, weil der Auftraggeber den Zugang zum Objekt/zur Anlage zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder der Fehler trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist dieser verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers fällt.
(8) Montagebedingungen: Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass zum vereinbarten Liefertermin die baulichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Montage gegeben sind. Sollte beim Eintreffen vor Ort durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, die Anlage nicht eingebaut werden können, so trägt dieser die bis dahin entstandenen und noch entstehenden Kosten.
(9) Dem Auftraggeber obliegt ferner die Verpflichtung, dem Auftragnehmer all jene Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass eine Montage zum vereinbarten Termin nicht sofort begonnen oder aber vollständig durchgeführt werden kann; diese Verpflichtung trifft den Auftraggeber auch dann, wenn die Umstände nicht von ihm zu vertreten sind.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der von ihm an den Auftragnehmer gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen inkl. aller Saldoforderungen aus Kontokorrent, die ihm gegen den Auftragsgeber jetzt oder zukünftig zustehen, vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, darf der Auftragnehmer die gelieferte Ware zurücknehmen. Zu diesem Zweck darf der Auftragnehmer den Betrieb bzw. die vom Auftraggeber betriebene Baustelle zu betreten. Der Auftraggeber genehmigt dies hiermit. Einen Rücktritt vom Vertrag stellt dies jedoch nur dann klar, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt worden ist. Eine Pfändung der Ware durch den Auftragnehmer stellt stets einen Rücktritt vom Vertrag dar. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und nach Abzug eines angemessenen Verwertungskostenbetrags den Erlös mit den Schulden zu verrechnen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich selbst in den Besitz der Kaufsache zu setzen, dies stellt keine verbotene Eigenmacht dar – der Auftraggeber stimmt dem ausdrücklich zu.
(2) Dem Auftraggeber obliegt die Verpflichtung die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Anfallende Wartungs- und Inspektionsarbeiten lässt der Auftraggeber auf eigene Kosten durchführen.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verwerten. Für diesen Fall tritt er bereits jetzt schon alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages inkl. MWSt. an den Auftragnehmer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. –verarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen; dies unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verwertet worden ist. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Einziehung ermächtigt; die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung eigenständig einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von dieser Befugnis keinen Gebrauch zu machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder auf Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr.1 InsO) gestellt ist, kein Wechsel- oder Scheckprotest oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den jeweiligen Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.
(4) Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß dieser Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter, bspw. Erhebung der Klage gem. § 771 ZPO, auf die Ware entstehen.
(5) Wird die Vorbehaltsware durch den Auftraggeber verarbeitet oder umgebildet, so geschieht dies in jedem Fall für den Auftragnehmer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt dieser Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(6) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Sachen untrennbar vermischt, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Auf das Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber diesem die Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Ware des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt dieses sodann unentgeltlich für den Auftragnehmer.
(7) Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Ferner tritt der Auftraggeber bereits jetzt die Forderungen an den Auftragnehmer ab, die diesem durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, insbesondere das Recht auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
(8) Mit Wegfall der Einziehungsbefugnis gem. Absatz (3) ist der Auftraggeber nicht länger befugt, die Vorbehaltsware einzubauen, untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten.
(9) Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

§ 7 Gefahrenübergang, Abnahme u. Mängelrüge
(1) Der Auftraggeber hat den Liefergegenstand und die Werkleistung nach Empfang bzw. Erbringung unverzüglich mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu prüfen. Beanstandungen und Mängelrügen bezüglich offensichtlicher Mängel der Waren oder der Werkleistungen sind unverzüglich– spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen – schriftlich zu rügen, wobei die Anzeige innerhalb dieser Frist beim Auftragnehmer eingegangen sein muss. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsrechts ausgeschlossen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich beim Auftragnehmer zu melden. Wird diese Meldung versäumt, gelten diese Mängel als vom Auftraggeber genehmigt. Stellt der Auftraggeber einen Mangel fest, ist ihm des Weiteren eine Verarbeitung, ein Verkauf, etc. bis zur Durchführung einer Beweissicherung mit dem Auftragnehmer, der Durchführung eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens oder der einvernehmlichen Regelung mit dem Auftragnehmer untersagt.
(2) Im Falle von berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung obliegt dem Auftragnehmer die Verpflichtung, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ware nach einem anderen als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber die mangelhafte Ware an den Auftragnehmer herauszugeben.
(3) Ist der Auftraggeber zugleich Wiederverkäufer, ist eine Haftung des Auftragnehmers für nicht offensichtliche Mängel auch dann ausgeschlossen, wenn diese im Rahmen zumutbarer Untersuchungen bei Empfang der Ware feststellbar sind. Auf die Untersuchungs- und Rügepflichten gem. §§ 377, 378 HGB wird Bezug genommen. Aufgrund von begründeten Mängelrügen ist der Auftragnehmer lediglich nach seiner Wahl zum Ersatz des beanstandeten Mangels in Geld oder zur Neu-/Ersatzlieferung verpflichtet. Ein Anspruch auf Nachbesserung am Einbauort durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.
(4) Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung. Die Leistung ist nach Fertigstellung vom Auftraggeber unverzüglich abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Eine probeweise Inbetriebnahme oder vorzeitige Inbetriebnahme, auch nur von Teilen, durch den Auftraggeber gilt als Abnahme. Wegen unwesentlicher Mängel ist der Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigt.
(5) Der Auftragnehmer hat das Recht die Abnahme der von ihm erbrachten Leistungen auch für den Fall der teilweisen Leistungserbringung zu verlangen, wenn es sich hierbei um in sich geschlossene Leistungen bzw. Lieferungen handelt. In diesem Fall erfolgt das Abnahmeverlangen schriftlich und der Auftraggeber hat diesem Verlangen binnen fünf Werktagen nachzukommen.
(6) Bei Montagearbeiten gilt die Leistung mit Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung/Zusendung der Rechnung als abgenommen, wenn keine Abnahme verlangt wird.
(7) Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang liegt auch dann vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

§ 8 Sachmängel und Gewährleistung
(1) Beginnend mit der Abnahme gilt die vierjährige Verjährungsfrist. Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre. Hemmung und Unterbrechung des Verjährungsablaufes beziehen sich nur auf den im Rahmen der Gewährleistungspflicht nachzubessernden Teil der Leistung.
(2) Die gesetzliche Haftung des Auftragnehmers ist auf die Nacherfüllung beschränkt, d. h. nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer umgehend ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben; andernfalls wird dieser von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen frei. Nur in dringenden Fällen, etwa zur Wahrung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, darf der Auftraggeber den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von dem Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe der ausgetauschten Teile verpflichtet.
(3) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Auftraggeber berechtigt, die Gegenleistung zu mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten; dieses Rücktrittsrecht besteht nicht bei Bauleistungen.
(4) § 634 a BGB gelangt zur Anwendung, sofern nicht die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B) insgesamt einbezogen sind. Beim Verkauf gebrauchter Produkte ist die Haftung gänzlich ausgeschlossen.
(5) Von der Gewährleistung ausgenommen sind solche Schäden, die infolge mangelhafter Pflege, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder sonstiger vom Auftraggeber oder seiner Unterlieferanten nicht zu vertretender Umstände entstehen. Dies umfasst insbesondere elektrische oder mechanische Antriebsteile von Dachfensteranlagen, Lichtkuppelöffnungen, usw.
(6) Ist der Auftraggeber Wiederverkäufer schuldet der Auftragnehmer in allen Gewährleistungsfällen nach seiner Wahl ausschließlich Ersatzlieferung oder Ausgleich in Geld; die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten am Einbauort ist ausgeschlossen.
(7) Für Lieferungen mit Montageleistungen richten sich Art, Umfang und Dauer der Gewährleistung nach den Gewährleistungsregeln der VOB/B in ihrer jeweiligen gültigen Fassung, wenn die Bedingungen der VOB/B in eben dieser Fassung dem Auftraggeber bei Vertragsschluss in Textform ausgehändigt worden sind. Diese kommen jedoch dann nicht zur Anwendung, wenn in diesen Geschäftsbedingungen oder im Vertrag anders lautende Regelungen getroffen worden sind.
(8) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln als nach Maßgabe der vorstehenden Ziff. 1 – 7 sind ausgeschlossen. Eine Haftung für Schäden, die nicht am Produkt selber entstanden sind, und für sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers besteht nicht.

§ 9 Schadensersatz
(1) Eine Haftung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder deliktischer Ansprüche nach §§ 823 ff. BGB ist nach Maßgabe der folgenden Ausführungen eingeschränkt.
(2) Eine Haftung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht worden sind, ist ausgeschlossen. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, findet diese Haftungsbeschränkung keine Anwendung.
(3) Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, es sei denn, dem Auftragnehmer wird vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt.
(4) Im Falle von Beratungsleistungen wird eine Haftung nur übernommen, wenn diese Leistungen schriftlich erfolgt sind.
(5) Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt auch dann, wenn der Auftraggeber wegen des von dem Auftragnehmer zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Diese Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle des Vorliegens einer Garantie oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für alle aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Auftragnehmer herrührenden Verpflichtungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Erfüllungsort. Als Gerichtsstand für alle aus den gegenseitigen Verträgen mit dem Auftragnehmer herrührenden Streitigkeiten, gleich ob vertraglicher oder deliktischer Natur, gilt dieser ebenfalls als vereinbart, soweit in der Person des Auftraggebers die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen. Es wird ausdrücklich die Anwendung des deutschen Rechts vereinbart. Der Auftragnehmer ist jedoch nach seiner Wahl berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Dies gilt auch für Lieferung ins Ausland.

§ 11 Teilnichtigkeit
Erweist sich eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder einer sonstigen Vereinbarung als unwirksam, so wird die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen nicht berührt; an Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine dem Sinn der Bestimmung am nächsten liegende, die den ursprünglich gewollten wirtschaftlichen Zweck sichert. Änderungen dieser AGBs bedürfen der Schriftform.